Ratgeber · Ausbildung 2026

Mindestausbildungsvergütung
2026: 724 € bis 1.014 €

Zuletzt aktualisiert: 7. November 2026

So viel muss Ihr Betrieb mindestens zahlen — die gesetzlichen Sätze nach Lehrjahr, wer Anspruch hat und was bei Unterschreitung gilt.

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Kurzantwort: Die Mindestvergütung 2026

Wer 2026 eine duale Ausbildung beginnt, bekommt mindestens 724 € im Monat (1. Lehrjahr). Die Sätze steigen gesetzlich mit jedem Lehrjahr: 854 € im zweiten, 977 € im dritten und 1.014 € im vierten Jahr. Grundlage ist § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG); die Beträge berechnet das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) jährlich neu — für 2026 ein Plus von 6,2 %. Netto bleiben davon im 1. Jahr rund 687 € (alle Werte in der Azubi Netto Tabelle).

Mindestausbildungsvergütung 2026 nach Lehrjahr

LehrjahrMindestvergütung brutto/MonatSteigerungNetto (SK 1)
1. Lehrjahr724 €Basis687 €
2. Lehrjahr854 €+ 18 %778 €
3. Lehrjahr977 €+ 35 %864 €
4. Lehrjahr1.014 €+ 40 %890 €

Für Ausbildungsverhältnisse mit Beginn zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2026 (BBiG- und HwO-Berufe). Quelle: BIBB, Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, Oktober 2025. Netto: Übergangsbereich, GKV, NRW, keine Kirchensteuer.

Für wen gilt die Mindestvergütung — und für wen nicht?

Sie gilt für duale Ausbildungen nach BBiG oder Handwerksordnung. Nicht erfasst sind rein schulische Ausbildungen und Berufe, die durch Landesrecht geregelt sind (z. B. viele Gesundheits- und Erzieherberufe) — dort gelten eigene Regeln und oft tarifliche Vergütungen. Maßgeblich ist das Jahr Ihres Ausbildungsbeginns: Die Sätze Ihres Startjahres begleiten Sie mit den festen Steigerungen (+18/+35/+40 %) durch die ganze Ausbildung.

Tarifvorrang und die 20-Prozent-Regel

Zwei Ausnahmen sind wichtig: Erstens haben Tarifverträge Vorrang — zahlt Ihr Betrieb nach Tarif, gilt der Tarifsatz, selbst wenn er ausnahmsweise unter der Mindestvergütung liegt (praktisch liegen Tarife fast immer darüber). Zweitens muss die Vergütung in nicht tarifgebundenen Betrieben zusätzlich „angemessen" sein: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist sie es in der Regel nur, wenn sie das einschlägige Tarifniveau um höchstens 20 % unterschreitet. Wer also ohne Tarifbindung nur die Mindestvergütung zahlt, obwohl der Branchentarif bei über 905 € liegt, zahlt zu wenig.

Ausblick: Mindestvergütung 2027

Für Ausbildungen mit Beginn 2027 steigen die Sätze erneut: 764 € im 1. Lehrjahr, 902 € im 2., 1.031 € im 3. und 1.070 € im 4. Jahr. Wer 2026 startet, behält dagegen die 2026er-Sätze mit ihren Steigerungsstufen. Was von der Vergütung netto übrig bleibt, berechnet der Azubi Gehalt Rechner für jeden Betrag.

Weniger als die Mindestvergütung auf dem Konto?

Prüfen Sie zuerst Ihren Ausbildungsvertrag und ob ein Tarifvertrag gilt. Liegt Ihre Vergütung ohne Tarifgrund unter den Sätzen oben, haben Sie Anspruch auf die Differenz — sprechen Sie den Betrieb an, notfalls mit Unterstützung der Kammer (IHK oder HWK), die Azubis kostenlos berät. Dokumentieren Sie Ihre Abrechnungen; Nachforderungen sind grundsätzlich auch rückwirkend möglich.

Häufige Fragen zur Mindestvergütung

Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung 2026?
Für Ausbildungen mit Beginn 2026: 724 € im 1. Lehrjahr, 854 € im 2., 977 € im 3. und 1.014 € im 4. Lehrjahr pro Monat. Die Sätze hat das BIBB berechnet; sie wurden im Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für Azubis?
Nein. Der Mindestlohn (13,90 €/Stunde, 2026) gilt ausdrücklich nicht für Auszubildende (§ 22 Abs. 3 MiLoG). Stattdessen schützt sie die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG.
Darf ein Tarifvertrag weniger als die Mindestvergütung zahlen?
Ja. Tarifliche Ausbildungsvergütungen haben Vorrang — ein Tarifvertrag darf auch unter der gesetzlichen Mindestvergütung liegen. In der Praxis liegen Tarifsätze aber fast immer darüber.
Was gilt, wenn mein Betrieb nicht tarifgebunden ist?
Dann gilt mindestens die gesetzliche Mindestvergütung. Zusätzlich muss die Vergütung „angemessen" sein: Sie darf das übliche Tarifniveau der Branche um höchstens 20 % unterschreiten (20-Prozent-Regel des Bundesarbeitsgerichts).
Was kann ich tun, wenn ich weniger als die Mindestvergütung bekomme?
Sprechen Sie zuerst den Betrieb an und verweisen Sie auf § 17 BBiG. Hilft das nicht, beraten die Kammern (IHK/HWK) Auszubildende kostenlos. Die Differenz können Sie grundsätzlich auch rückwirkend einfordern — Ansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren.