Kurzantwort: Bis zu 2.000 € im Monat ohne Lohnsteuer
Seit dem 1. Januar 2026 können Beschäftigte, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zu 2.000 € monatlich (24.000 € im Jahr) lohnsteuerfrei dazuverdienen — die sogenannte Aktivrente (§ 3 Nr. 21 EStG, Aktivrentengesetz). Es ist keine neue Rentenart, sondern ein Steuerfreibetrag auf Arbeitslohn. Sozialbeiträge (Kranken- und Pflegeversicherung) fallen trotzdem an. Ein Rentenbezug ist nicht erforderlich. Wie hoch Ihre eigentliche Rente netto ausfällt, zeigt der Renten-Rechner.
Die Voraussetzungen im Überblick
1. Regelaltersgrenze erreicht: Begünstigt sind Monate ab dem Folgemonat nach Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze (Jahrgang 1964 und jünger: 67 Jahre; ältere Jahrgänge nach der Übergangstabelle, z. B. Jahrgang 1960: 66 Jahre + 4 Monate). 2. Sozialversicherungspflichtiger Job: Ihr Arbeitgeber muss Rentenversicherungsbeiträge entrichten — Minijobs sind deshalb ausgeschlossen. 3. Nur ein Arbeitsverhältnis: Der Freibetrag gilt insgesamt nur einmal; bei mehreren Jobs kann er nicht doppelt genutzt werden. 4. Kein Antrag nötig: Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag direkt in der Lohnabrechnung.
Beispiel: 2.300 € Zuverdienst im Monat
Eine 67-Jährige arbeitet nach der Regelaltersgrenze weiter und verdient 2.300 € brutto im Monat. Davon bleiben 2.000 € lohnsteuerfrei; nur 300 € werden regulär versteuert. Gegenüber einer normalen Abrechnung desselben Gehalts spart sie — je nach Steuerklasse — grob 150 bis 250 € Lohnsteuer im Monat. Abzüge bleiben: Krankenversicherung (als Rentnerin in der KVdR der ermäßigte Arbeitnehmeranteil), Pflegeversicherung; Rentenversicherung zahlt der Arbeitgeber, Arbeitslosenversicherung entfällt. Ihr Gesamtbild aus Rente plus Zuverdienst rechnen Sie am besten getrennt: Nettorente aus der Tabelle plus Lohnabrechnung des Jobs.
Was die Aktivrente nicht ist
Sie ist keine Rentenerhöhung und keine Leistung der Rentenversicherung — sie erhöht auch Ihre spätere Rente nicht direkt (die Arbeitgeberbeiträge zur RV wirken sich nur über die regulären Regeln aus). Sie gilt nicht für Selbständige, nicht für Pensionen (Versorgungsbezüge) und nicht für Minijobs. Und: Der steuerfreie Teil unterliegt keinem Progressionsvorbehalt — er erhöht also auch nicht den Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte. Die gesetzliche Grundlage und die FAQ des Bundesfinanzministeriums verlinken wir unten; alle Regeln zur Besteuerung der Rente selbst erklärt der Ratgeber Rente versteuern.
Quellen: Aktivrentengesetz (§ 3 Nr. 21 EStG), verkündet im Bundesgesetzblatt am 23. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026; BMF, Fragen und Antworten zur Aktivrente (Orientierungshilfe). Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung.