Firmenwagen-Steuerwissen

1-Prozent-Regelung 2026: Firmenwagen richtig versteuern

Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026

1 % des Bruttolistenpreises plus 0,03 % pro Kilometer – so funktioniert die pauschale Versteuerung deines Dienstwagens. Mit Rechenbeispielen, 0,002 %-Methode und Fahrtenbuch-Vergleich.

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Kurzantwort

Die 1-Prozent-Regelung ist die pauschale Methode zur Versteuerung der privaten Firmenwagennutzung: Jeden Monat wird 1 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil zum Bruttogehalt addiert und versteuert. Hinzu kommen 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Beispiel: 40.000 € Listenpreis, 20 km Arbeitsweg = 400 € + 240 € = 640 € monatlich. Alternative: das Fahrtenbuch mit Einzelnachweis.

Wie funktioniert die 1-Prozent-Regelung genau?

Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Die Methode gilt für alle Kraftfahrzeuge, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlässt – unabhängig davon, wie oft du privat fährst. Entscheidend ist allein die Überlassung, nicht die tatsächliche Nutzung. Selbst wer den Wagen fast nie privat bewegt, zahlt die Pauschale, solange die Privatnutzung erlaubt ist.

Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung – also der offizielle Herstellerpreis inklusive Umsatzsteuer und Sonderausstattung (Navigationssystem, Ledersitze, Anhängerkupplung – alles zählt). Nicht enthalten sind Überführungskosten und Zulassungsgebühren. Wichtig: Händlerrabatte oder Flottennachlässe mindern den Listenpreis nicht. Kostet der Wagen laut Liste 45.000 €, der Arbeitgeber zahlt aber nur 38.000 €, werden trotzdem 450 € monatlich versteuert.

Der 0,03-Prozent-Zuschlag für den Arbeitsweg

Fährst du mit dem Firmenwagen zur Arbeit, kommt ein zweiter Baustein hinzu: 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Monat – gerechnet auf die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Bei 40.000 € und 20 km sind das 40.000 € × 0,0003 × 20 = 240 € monatlich zusätzlich.

Günstigere Alternative: Wer an weniger als 15 Tagen im Monat zur Arbeit fährt, kann statt der Monatspauschale die 0,002-Prozent-Tagesmethode wählen: 0,002 % × Listenpreis × Kilometer × tatsächliche Fahrtage. Bei 40.000 €, 20 km und 10 Fahrtagen: 40.000 × 0,00002 × 20 × 10 = 160 € statt 240 €. Das lohnt sich für Teilzeitkräfte und Homeoffice-Nutzer – mehr dazu in unserem Teilzeit-Rechner.

Listenpreis1 % (privat)0,03 % × 20 km (Arbeitsweg)Gesamt / Monat
30.000 €300 €180 €480 €
40.000 €400 €240 €640 €
50.000 €500 €300 €800 €
60.000 €600 €360 €960 €

1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch – was ist günstiger?

Das Fahrtenbuch dokumentiert jede Fahrt – dienstlich wie privat. Versteuert wird nur der tatsächliche Privatanteil, ermittelt aus den Gesamtkosten des Fahrzeugs (Abschreibung, Versicherung, Kraftstoff, Wartung). Die Methode lohnt sich typischerweise ab einem dienstlichen Anteil von über 50 %, besonders bei teuren Fahrzeugen mit hohem Listenpreis.

Aber Vorsicht: Das Finanzamt stellt hohe Anforderungen. Das Fahrtenbuch muss lückenlos, zeitnah und in geschlossener Form geführt werden – nachträglich erstellte Excel-Listen werden nicht anerkannt. Zulässig sind gebundene Bücher oder manipulationssichere elektronische Fahrtenbücher mit GPS. Schon kleine Lücken können zur Verwerfung und Nachversteuerung nach der 1-Prozent-Methode führen.

Entscheidungshilfe: Nutze unseren Firmenwagen-Rechner für die Pauschale und stelle sie deinen geschätzten Privatfahrten gegenüber. Fährst du überwiegend dienstlich (Außendienst, Vertrieb), ist das Fahrtenbuch fast immer günstiger. Die Wahl gilt für das gesamte Kalenderjahr – ein Wechsel unterjährig ist ausgeschlossen.

Häufige Fehler bei der 1-Prozent-Regelung

  • Sonderausstattung vergessen: Sie erhöht den Listenpreis – und damit die Pauschale. Auch nachträglich eingebaute Extras zählen.
  • Gebrauchtwagen: Auch bei älteren Fahrzeugen gilt der ursprüngliche Bruttolistenpreis, nicht der Kaufpreis oder Zeitwert.
  • Mehrere Wohnungen: Bei doppelter Haushaltsführung kann der längere Weg anzusetzen sein – lass dich beraten.
  • Private Zuzahlung: Zahlst du monatlich dazu (z. B. 150 €), mindert das den geldwerten Vorteil direkt – viele vergessen, das geltend zu machen.

Häufige Fragen

Wie berechnet man die 1-Prozent-Regelung?
Monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (inkl. USt und Sonderausstattung, Stand Erstzulassung) plus 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer für den Arbeitsweg. Beispiel: 40.000 €, 20 km = 400 € + 240 € = 640 € geldwerter Vorteil im Monat.
Was zählt zum Bruttolistenpreis bei der 1-Prozent-Regelung?
Der offizielle Herstellerpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung inklusive Umsatzsteuer und aller Sonderausstattungen. Überführungskosten und Zulassungsgebühren zählen nicht dazu. Rabatte des Arbeitgebers mindern den Listenpreis nicht.
Wann lohnt sich das Fahrtenbuch statt der 1-Prozent-Regelung?
Typischerweise ab einem dienstlichen Nutzungsanteil von über 50 %, besonders bei teuren Fahrzeugen. Das Fahrtenbuch muss lückenlos, zeitnah und in geschlossener Form geführt werden – elektronische GPS-Fahrtenbücher sind zulässig, wenn sie manipulationssicher sind.
Was ist die 0,002-Prozent-Methode?
Die Alternative zur 0,03-%-Monatspauschale für den Arbeitsweg: 0,002 % × Listenpreis × Kilometer × tatsächliche Fahrtage. Sie lohnt sich, wenn du an weniger als 15 Tagen im Monat zur Arbeit fährst – etwa in Teilzeit oder mit viel Homeoffice.
Gilt die 1-Prozent-Regelung auch für Gebrauchtwagen?
Ja. Maßgeblich ist immer der ursprüngliche Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung – nicht der Kaufpreis oder aktuelle Zeitwert des Gebrauchtwagens.
Kann man während des Jahres von der 1-Prozent-Regelung zum Fahrtenbuch wechseln?
Nein. Die gewählte Methode gilt für das gesamte Kalenderjahr. Ein Wechsel ist nur zum Jahreswechsel möglich – plane daher rechtzeitig, besonders wenn sich dein Fahrprofil ändert.
Quellen: § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (1-Prozent-Regelung); § 8 Abs. 2 EStG (geldwerter Vorteil); BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Firmenwagennutzung; R 8.1 LStR (0,03-Prozent-Zuschlag).
Berechnungsgrundlagen: § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, BMF-Schreiben zur Firmenwagenbesteuerung. Alle Angaben ohne Gewähr – kein Ersatz für Steuerberatung.
Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026.