Eine Abfindung ist einkommensteuerpflichtig – doch die Fünftelregelung drückt die Steuerlast oft um Tausende Euro. Wichtig: Seit 2025 wendet der Arbeitgeber sie NICHT mehr automatisch an – der Antrag über die Steuererklärung ist nötig.
Muss man eine Abfindung versteuern?
Ja (Einkommensteuer). Mildernd: keine Sozialabgaben (Ausnahme: freiwillig Krankenversicherte zahlen KV/PV-Beiträge). Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) mildert die Progression.
Die Fünftelregelung einfach erklärt
Formel: Steuer auf Abfindung = 5 × (Steuer auf [Einkommen + ⅕ Abfindung] − Steuer auf [Einkommen]). Die Wirkung entspricht einer Verteilung auf 5 Jahre. Je höher die Abfindung relativ zum Einkommen, desto größer die Ersparnis.
Wichtige Änderung seit 2025
Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung nicht mehr in der Lohnabrechnung an – die Ermäßigung muss über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden. Keine Erklärung = Geld verschenkt.
Rechenbeispiel: 30.000 Euro Abfindung bei 35.000 Euro Jahresbrutto
Ledig, Steuerklasse 1, vereinfacht (Grundtarif 2026, Grundfreibetrag 12.348 €):
| Steuer auf die Abfindung | |
|---|---|
| Ohne Fünftelregelung | ca. 12.400 € |
| Mit Fünftelregelung | ca. 10.460 € |
| Ersparnis | ca. 1.940 € |
Checkliste
1. Abfindung in Anlage N als Entschädigung eintragen. 2. Ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG beantragen. 3. Nachweise aufbewahren (Aufhebungsvertrag, Vereinbarung, Lohnsteuerbescheinigung). 4. Fristen beachten: 2026er Erklärung bis 31.7.2027 (mit Berater 31.5.2028). 5. Zusammenballung prüfen.
Häufige Fehler
Keine Steuererklärung abgeben (teuerster Fehler seit 2025). Falsches Jahr. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bei Aufhebungsvertrag (bis 12 Wochen) übersehen. Überstunden-Auszahlung mit Abfindung verwechselt.